Verwaltungsgericht Oldenburg bestätigt Denkmalstatus des ehemaligen Oldenburger “Wall-Kinos”
Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat am 10. Oktober 2023 in zwei Fällen, nämlich
den Klagen mit den Aktenzeichen 4 A 1340/19 und 4 A 3472/19, bedeutende
Entscheidungen getroffen, die sich auf den Denkmalstatus des Gebäudes
Heiligengeistwall 3/Wallstraße 2 in Oldenburg, allgemein als das “Wall-Kino” oder
“Wall-Lichtspiele” bekannt, beziehen.
In diesen Verfahren standen denkmalschutzrechtliche Anordnungen im Mittelpunkt, die
den Eigentümer des Gebäudes betrafen. Konkret wurde dem Kläger die Verpflichtung
auferlegt, dringend erforderliche Instandhaltungsarbeiten am beschädigten Dach des
Gebäudes durchzuführen und Maßnahmen zur Beseitigung von stehendem Wasser im
Souterrain zu ergreifen. Der Kläger hat diese erforderlichen Maßnahmen
zwischenzeitlich durchgeführt und umgesetzt.
Der Hauptstreitpunkt in diesen Verfahren drehte sich im Wesentlichen darum, ob das
betreffende Gebäude als Denkmal anzusehen sei. Der Kläger argumentierte, dass
aufgrund von Umbaumaßnahmen in den 1970er und 1990er Jahren das Gebäude
nicht mehr als Denkmal gelten könne. Das Gericht kam jedoch zu einer anderen
Schlussfolgerung und erkannte die Denkmaleigenschaft des Gebäudes an, weshalb
die Klagen abgewiesen wurden.
Die historische Bedeutung des Gebäudes wurde durch das Gericht bestätigt, da es
noch heute ein wertvolles Zeugnis der Anfänge der Kinoarchitektur darstellt. Das
Gebäude wurde im Stil der repräsentativen Theater- und Opernarchitektur errichtet,
und sowohl der Grundriss als auch die Raumstruktur sind seit der Bauzeit weitgehend
unverändert geblieben. Die Anordnung von Parkett, Rang und Logenreihe, flankiert
von separaten Treppenaufgängen und einem repräsentativen Vestibül, entspricht dem
traditionellen Theaterdesign. Die reich verzierte Frontfassade zum Heiligengeistwall ist
nahezu unversehrt und authentisch erhalten geblieben. Im Inneren des Gebäudes sind
immer noch bauzeitliche Merkmale wie die Rabitzdecke, wenn auch teilweise
beschädigt, sowie zahlreiche Stuckelemente zu finden.
Die Tatsache, dass dieses Gebäude eines der wenigen Lichtspieltheater aus den
Anfängen der Kinogeschichte in Nordwestdeutschland war und bis 2007 in Betrieb war,
unterstreicht das öffentliche Interesse an seiner Erhaltung, trotz einiger Schäden und
Umbaumaßnahmen.
Es ist wichtig zu beachten, dass diese Entscheidungen noch nicht rechtskräftig sind.
Es besteht die Möglichkeit, gegen die Urteile Berufung beim Niedersächsischen
Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einzulegen. Damit bleibt die endgültige rechtliche
Bewertung dieser Angelegenheit noch ausstehend.
Pressemeldung von Verwaltungsgericht Oldenburg