Zwischen Detektiveinsatz und Datenschutz – Anspruch auf Offenlegung eines Detektivberichts nach geheimer Observation durch die Versicherung?
Beauftragt eine Versicherung im Rahmen der Schadensregulierung ein Detektivbüro zur Überwachung eines Anspruchstellers und werden dabei personenbezogene Daten erfasst, kann der Betroffene unter Umständen ein Recht auf Auskunft über diese gesammelten Daten haben. Dies entschied der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg, der auf Datenschutzrecht spezialisiert ist.
Im vorliegenden Fall wurde der Detektiv nach einem Verkehrsunfall eingeschaltet, bei dem der Kläger Verletzungen erlitt und Schadensersatz bei der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers geltend machte. Die Versicherung vermutete, dass die angegebenen Verletzungen übertrieben waren, und ließ den Kläger mehrere Wochen lang observieren. Die Ergebnisse wurden in einem Bericht festgehalten, der der Versicherung vorgelegt wurde.
Der Kläger, ansässig im Landkreis Osnabrück, verklagte die Versicherung vor dem Landgericht Osnabrück und forderte Einsicht in die von der Detektei gesammelten Daten sowie eine Kopie des Observationsberichts. Die Versicherung gewährte nur teilweise Auskunft und verwies auf datenschutzrechtliche Geheimhaltungsinteressen. Sie argumentierte, dass die vollständige Herausgabe der Informationen dem Kläger ermöglichen würde, seine Ansprüche im Falle eines Rechtsstreits an die gewonnenen Erkenntnisse anzupassen.
Das Landgericht stimmte der Versicherung zunächst zu und erkannte ihr ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse zu. Es urteilte, dass die Versicherung ein legitimes Interesse habe, unberechtigte Ansprüche abzuwehren und ihre Einstandspflicht zu überprüfen.
Die Berufung des Klägers vor dem Oberlandesgericht Oldenburg war jedoch erfolgreich. Das Gericht verpflichtete die Versicherung zur vollständigen Auskunft und zur Herausgabe einer Kopie des Observationsberichts. Der Senat betonte, dass der Kläger gemäß Artikel 15 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ein Recht auf Auskunft über die gesammelten personenbezogenen Daten habe. Dieses Recht diene dazu, sich über die Verarbeitung der eigenen Daten bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Die Versicherung konnte kein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse nachweisen, das den Auskunftsanspruch des Klägers hätte einschränken können. Da die gesammelten Daten keine Geschäftsgeheimnisse darstellten und bei zukünftigen Rechtsstreitigkeiten ohnehin offengelegt werden müssten, sei die Offenlegung gerechtfertigt.
Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung des Datenschutzrechts und der Transparenz bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere im Rahmen von Schadensregulierungen durch Versicherungen.
Text basiert auf einer Pressemitteilung von: Oberlandesgericht Oldenburg