Eilantrag gegen Verlegung des Versammlungsortes für “Klimacamp” in Oldenburg hat Erfolg
Die 7. Kammer des VG Oldenburg hat mit Beschluss vom 06.07.2023 (Az. 7 B 1892/23) einem Eilantrag stattgegeben, soweit dieser gegen die Verlegung des beabsichtigten Versammlungsortes für ein “Klimacamp” vor dem PFL in der Stadt Oldenburg gerichtet war.
Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg hat mit Beschluss vom 06.07.2023 (Az.: 7 B 1892/23) dem Eilantrag des Antragstellers stattgegeben, soweit dieser gegen die Verlegung des ursprünglich beabsichtigten Versammlungsortes von der Straße Knick in der Oldenburger Innenstadt oder alternativ auf der halbkreisförmigen Grünfläche vor dem Peter-Friedrich-Ludwig Hospital (PFL) auf die Grünfläche zwischen Huntestraße und Poststraße gerichtet war.
Der Antragsteller ist verantwortlicher Leiter einer Dauerversammlung, welche unter dem Thema „Klimaschutz” steht (sog. Klimacamp). Die Veranstaltung soll in Oldenburg von Freitag, dem 7. Juli (12:00 Uhr) bis Montag, 17. Juli 2023 (20:00 Uhr) stattfinden. Ausweislich der Versammlungsanzeige des Antragstellers vom 30. Mai 2023 sollte die Versammlung auf der Straße Knick in der Oldenburger Innenstadt (Ecke Kleine Kirchenstraße) stattfinden.
Nach Durchführung mehrerer Kooperationsgespräche, im Rahmen derer der Antragsteller als alternativen Standort insbesondere die halbkreisförmige Grünfläche vor dem Peter-Friedrich-Ludwig-Hospital ins Gespräch brachte, ordnete die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 4. Juli 2023 unter anderem unter Ziff. 3 eine räumliche Verlegung der Versammlung auf die Grünfläche zwischen Huntestraße und Poststraße an.
Der Antragsteller ging mit einem Eilantrag gegen diese Verlegung des Versammlungsortes vor.
Die Kammer hat die aufschiebende Wirkung der Klage insoweit wiederhergestellt, als dass die Versammlung auf der halbkreisförmigen Grünfläche vor dem PFL stattfinden kann.
Der Auffassung der Stadt, dass der Durchführung der Versammlung an diesem Ort denkmalschutzrechtliche Aspekte durchgreifend entgegenstünden, ist die Kammer nicht gefolgt. Die befürchteten Beeinträchtigungen des Denkmals hätten in Anbetracht der hohen Bedeutung der grundrechtlich geschützten Versammlungsfreiheit nicht ein solches Gewicht, dass sie die angegriffene Beschränkung der Versammlung zu rechtfertigen vermögen.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Die Stadt Oldenburg kann Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einlegen.
Pressemeldung von Verwaltungsgericht Oldenburg