Mit neuem Mietspiegel ist zu rechnen

Mit neuem Mietspiegel ist zu rechnen

Mit neuem Mietspiegel ist zu rechnen

Oldenburg. Wer wissen will, ob seine Miete angemessen ist, kann ab jetzt auf einen qualifizierten Mietspiegel für die Stadt Oldenburg zurückgreifen. Der erstmalig erstellte qualifizierte Mietspiegel gibt einen Überblick über die ortsübliche Vergleichsmiete für nicht preisgebundene Wohnungen. Dieses Instrument soll für mehr Transparenz auf dem Wohnungsmarkt sorgen und Rechtssicherheit schaffen. Der Mietspiegel stellt für Mieterinnen und Mieter sowie für Vermieterinnen und Vermieter eine wichtige Grundlage für einvernehmliche Regelungen dar und schafft Klarheit darüber, ob Mieterhöhungen berechtigt sind.

Online-Rechner auf der städtischen Homepage

Ab Mittwoch, 11. Oktober, werden der Mietspiegel Oldenburg 2023 und eine Dokumentation auf der Homepage der Stadt Oldenburg unter www.oldenburg.de/mietspiegel » bereit gestellt, ebenso wie ein Onlinerechner. Der Mietspiegel Oldenburg 2023 gilt ab diesem Tag der Veröffentlichung.

Befragung als Grundlage

Erstellt wurde der Mietspiegel vom ALP Institut für Wohnen und Stadtentwicklung GmbH aus Hamburg. Grundlage war eine im Januar/Februar 2023 vorgenommene Befragung der Mieterinnen und Mieter sowie der Vermieterinnen und Vermieter von rund 6.500 Wohnungen. Die Rücklaufquote betrug 67,4 Prozent, verwertbar waren letztlich 2.199 Rückläufe.

Arbeitskreis erkennt Mietspiegel an

Die Datenerhebung und Auswertung erfolgte durch das Institut ALP unter Mithilfe des Arbeitskreises Mietspiegel. In dem Arbeitskreis sind der Mieterverein Oldenburg und Umgebung e. V., der Haus- & Grundeigentümerverein Oldenburg e. V., der Verband Wohneigentum Niedersachsen (Kreisgruppe Oldenburg-Ammerland), die GSG Oldenburg, die LEG Wohnen NRW GmbH und der Vorsitzende des Gutachterausschusses für Grundstückswerte sowie die Stadtverwaltung vertreten. Die Beteiligten haben den erarbeiteten Mietspiegel anerkannt.

Der Mietspiegel Oldenburg 2023 gilt nur für Mietwohnungen und vermietete Häuser (zum Beispiel Ein- und Zweifamilienhäuser, Reihenhäuser, Doppelhaushälften) auf dem freien, also dem nicht preisgebundenen Wohnungsmarkt im Wohnflächenbereich zwischen 20 und 200 Quadratmetern. Er ist nicht anwendbar für Wohnungen oder Häuser ohne eine vom Vermietenden gestellte Heizung. Bei der Vergleichsmiete wird unterschieden zwischen Wohnungstypen, die in ihrer Art, Größe, (energetischen) Ausstattung und Beschaffenheit sowie ihrer Lage vergleichbar sind. Die ortsübliche Vergleichsmiete setzt sich aus Mieten zusammen, die in den vergangenen sechs Jahren neu vereinbart oder, von Betriebskostenerhöhungen abgesehen, geändert worden sind.

Mietspiegel ist alle vier Jahre neu aufzustellen

Hintergrund des Mietspiegels ist das am 1. Juli 2022 in Kraft getretene Mietspiegelreformgesetz (MsRG). Die wesentlichste Änderung war, dass Gemeinden mit mehr als 50. 000 Einwohnerinnen und Einwohnern verpflichtet sind, einen Mietspiegel zu erstellen. Mietspiegel sind alle zwei Jahre anzupassen und alle vier Jahre neu aufzustellen.