++ Anklage gegen Verantwortliche aus dem Klinikum Delmenhorst ++ Aktueller Sachstand ++
Anklage. Derzeit ist beim Landgericht Oldenburg, Schwurgerichtskammer, das Verfahren gegen ehemalige Mitarbeiter des Klinikums Delmenhorst anhängig, denen die Staatsanwaltschaft vorwirft, zwischen Anfang Mai und Ende Juni 2005 durch Unterlassen in einer unterschiedlichen Anzahl von Fällen einen Menschen getötet zu haben (5 Ks 20/16). Sie sollen im Anschluss an den Tod von Patienten die Begehung weiterer Tötungsdelikte durch Niels Högel tatsächlich für möglich gehalten haben, jedoch nicht eingeschritten sein und somit – bis zu fünf – weitere Taten billigend in Kauf genommen haben.
Verurteilung wurde bestätigt
Die Anklage ist – nach einer Beschwerdeentscheidung des OLG vom 28. Februar 2018 (Az. 1 Ws 202/17) – gegen vier ehemalige Mitarbeiter des Klinikums zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet worden. Die Schwurgerichtskammer hatte im Hinblick auf das bis zur Rechtskraft der eigenen Verurteilung bestehende Auskunftsverweigerungsrechts des ehemaligen Krankenpflegers Niels H. vor einer Terminierung die Entscheidung des BGH abgewartet. Nunmehr hat der BGH die Verurteilung Niels Högels in allen Punkten bestätigt.
Die Kammer hat nunmehr in dem Verfahren gegen die Verantwortlichen aus dem Klinikum Delmenhorst kundgetan, dass sie eine mögliche Verbindung dieses Verfahrens mit dem ebenfalls anhängigen, aber noch nicht eröffneten Verfahren gegen die ehemaligen Mitarbeiter des Klinikums Oldenburg (5 Ks 23/19) in Erwägung zieht.
Verbindung von Zwei Verfahren?
Für eine solche Verbindung sprächen gewichtige inhaltliche und zeitliche Gründe, da viele der einzuführenden Beweismittel identisch seien: So könnten doppelte Vernehmungen insbesondere der medizinischen Sachverständigen, des verurteilten ehemaligen Krankenpflegers wie auch einiger Arbeitskollegen vermieden werden.
Schließlich wäre der Verfahrensumfang in beiden Verfahren für sich genommen bereits durch die Anzahl von Verfahrensbeteiligten so groß, dass eine Auslagerung auch der Einzelverfahren in anzumietenden Räumlichkeiten nicht vermeidbar wäre. Dies gilt nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund des zu erwartenden öffentlichen Interesses, insbesondere der Medien.
Anträge abgelehnt
Die erwogene Verbindungsentscheidung kann gegenwärtig nicht getroffen werden. Derzeit läuft noch die Prüfung der Befangenheitsanträge von Angeschuldigten im Verfahren gegen ehemalige Mitarbeiter des Klinikums Oldenburg. Die 4. Große Strafkammer hatte die Anträge abgelehnt und die Schwurgerichtskammer nicht für befangen gehalten. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss liegt weiterhin dem OLG Oldenburg zur Entscheidung vor.
Quelle: Landgericht Oldenburg