Fehlender Masern-Impfnachweis: Neues Meldeportal für Einrichtungen
Oldenburg. Masern gehören zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten. Das Masernschutzgesetz gilt bundesweit seit dem 1. März 2020. Es soll den Schutz vor Masern in Kindergärten, Schulen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen sowie in medizinischen Einrichtungen fördern. Daher sieht es vor, dass Kinder nach dem vollendeten ersten Lebensjahr sowie Personal in Kitas, Schulen, Krankenhäusern, Arztpraxen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen einen Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern nachweisen müssen. Auch nach 1970 geborene Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen arbeiten, wie Erzieherinnen und Erzieher, Lehrkräfte, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal, müssen einen Schutz gegen Masern aufweisen. Asylbewerber und Geflüchtete müssen ebenfalls vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft einen entsprechenden Impfschutz haben.
Digitales Meldeportal eingerichtet
Alle Personen, die in entsprechenden Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind beziehungsweise betreut werden oder untergebracht sind, müssen entweder einen Impfnachweis oder einen Immunitätsnachweis oder ein ärztliches Zeugnis darüber vorlegen, dass sie aus medizinischen Gründen nicht gegen Masern geimpft werden können. Ohne Vorlage der genannten Nachweise muss durch die Leitung der Einrichtung oder des Unternehmens eine Meldung an das Gesundheitsamt erfolgen, in dessen Zuständigkeitsbereich sich die Betriebsstätte befindet. Für Oldenburg sind jetzt Meldungen von Personen, die keinen Nachweis über den Masernschutz vorgelegt haben oder deren Nachweis zweifelhaft ist, über das digitale Portal serviceportal.oldenburg.de/masern vorzunehmen ».
Diese Meldung erfolgte bisher über ein Portal des Landes Niedersachsen, das nun aber abgeschaltet wird. Damit die Meldung weiter erfolgen kann, hat die Stadt Oldenburg ein eigenes Portal eingerichtet.
Allgemeinverfügung veröffentlicht
Die Umsetzung ist in einer Allgemeinverfügung geregelt, die seit dem 23. Dezember 2023 gilt und auf der Homepage der Stadt Oldenburg veröffentlicht wurde. Sie ist nachzulesen unter www.oldenburg.de/masernschutzgesetz ».
Quelle Pressemeldung von Stadt Oldenburg