Verwaltungsgericht Oldenburg bestätigt Tätigkeitsverbot für eine zahnmedizinische Fachangestellte wegen nicht nachgewiesener Corona-Impfung

Verwaltungsgericht Oldenburg bestätigt Tätigkeitsverbot für eine zahnmedizinische Fachangestellte wegen nicht nachgewiesener Corona-Impfung

Verwaltungsgericht Oldenburg bestätigt Tätigkeitsverbot für eine zahnmedizinische Fachangestellte wegen nicht nachgewiesener Corona-Impfung

Mit Beschluss vom 8. September 2022 (Az. 7 B 2812/22) hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg den Eilantrag einer zahnmedizinischen Fachangestellten gegen ein Tätigkeitsverbot wegen nicht nachgewiesener Corona-Impfung abgelehnt.

Zu Recht habe der Landkreis Wesermarsch gegen die Mitarbeiterin einer Facharztpraxis für Kieferorthopädie ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen, weil sie keinen Impf- oder Genesenennachweis bezüglich des Coronavirus vorgelegt habe.

Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Verfassungswidrigkeit der maßgeblichen Rechtsgrundlage (§ 20a Infektionsschutzgesetz) im Eilverfahren nicht festzustellen sei. Das Bundesverfassungsgericht habe mit Beschluss vom 27. April 2022 (Az. 1 BvR 2649/21) entschieden, dass die Einführung einer einrichtungsbezogenen Impfnachweispflicht bezüglich einer Covid-19-Immunität verfassungsgemäß sei. Hiervon sei zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklung der Coronapandemie weiterhin auszugehen.

Das Gesundheitsamt habe zu Recht dem Schutz der von der Antragstellerin betreuten Patienten und der weiteren Mitarbeiter den Vorrang gegenüber den Belangen der Antragstellerin eingeräumt. In diesem Zusammenhang sei insbesondere zu berücksichtigen, dass ihr Arbeitgeber nicht geltend gemacht habe, dass die Versorgungssicherheit der Patienten im Falle eines Tätigkeitsverbotes gegenüber der Antragstellerin schwerwiegend beeinträchtigt wäre, sich die Patienten während der Behandlung nicht selbst schützen könnten und das Tätigkeitsverbot bis zum 31. Dezember 2022 befristet sei.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg eingelegt werden.