Unterhaltsrechtliche Leitlinien des Oberlandesgerichts Oldenburg für das Jahr 2024 veröffentlicht

Unterhaltsrechtliche Leitlinien des Oberlandesgerichts Oldenburg für das Jahr 2024 veröffentlicht

Unterhaltsrechtliche Leitlinien des Oberlandesgerichts Oldenburg für das Jahr 2024 veröffentlicht

Die Familiensenate des Oberlandesgerichts Oldenburg haben die neuen Leitlinien zum Unterhaltsrecht für das Jahr 2024 bekannt gegeben. Sie sind auf der Homepage  des Oberlandesgerichts veröffentlicht und enthalten die wesentlichen Grundsätze für die Berechnung von Unterhalt in einfach gelagerten Fällen. Die Leitlinien dienen dabei nur als Orientierung und sind für die Familiengerichte nicht bindend. Maßgeblich bleibt die Prüfung des Einzelfalles.

Der Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten hat auch Auswirkungen auf die Unterhaltsbeträge in den Leitlinien:

So hat sich etwa der Mindestunterhalt minderjähriger und volljähriger Kinder erhöht. Während z. B. für ein achtjähriges Kind bisher 377,- Euro zu zahlen waren, beträgt der Mindestunterhalt zukünftig 426,- Euro. Der Unterhalt erhöht sich, wenn ein  unterhaltspflichtiger Elternteil nach Abzug aller unterhaltsrechtlich anzuerkennenden Belastungen über ein höheres Einkommen als 2.100,- Euro (früher 1.900,- Euro) verfügt.

Unterhalt ist aber nur insoweit zu zahlen, als dass das Einkommen eines unterhalspflichtigen Elternteils den sog. Selbstbehalt überschreitet. Dies ist der Betrag, welcher ihm nach Abzug des Unterhalts zum Leben verbleiben muss.

Auch dieser Selbstbehalt hat sich aufgrund der allgemeinen Preissteigerungen erhöht. Er beträgt für Eltern, die ihren Kindern gegenüber unterhaltspflichtig sind, nun grundsätzlich 1.750,- Euro (bisher 1.650,- Euro), sog. „angemessener Selbstbehalt”. Dieser Selbstbehalt kann ausnahmsweise geringer sein, wenn ein unterhaltsverpflichteter Elternteil den Mindestunterhalt nicht zahlen kann, ohne dass ihm/ihr danach noch 1.750,- Euro zum Leben verbleiben. Dann gilt der sog. „notwendige Selbstbehalt”, der dem unterhaltspflichtigen alleinstehenden Elternteil in jedem Fall belassen werden muss. Dieser Betrag ist von bisher 1.370,- Euro auf nun 1.450,- Euro angehoben worden.

Siehe auch  Wenn der Nikolaus und Spiderman unverhofft ans Fenster klopfen

Ob und in welcher Höhe sich aus den neuen Leitlinien Unterhaltsansprüche ergeben, bleibt auch zukünftig eine Frage des Einzelfalls. Gleiches gilt für die Frage, welche Auswirkungen die neuen Leitlinien auf die Höhe bereits titulierter Unterhaltsansprüche haben.

Pressemeldung von  Oberlandesgericht Oldenburg