
Entlastung für den kleinen Geldbeutel beim Mitgliedsbeitrag des Sozialverbands Deutschland (SoVD) in Oldenburg und Delmenhorst: Empfänger*innen von Grundsicherung, Sozialhilfe oder Bürgergeld können den Beitrag unter bestimmten Voraussetzungen angerechnet bekommen und höhere Sozialleistungen erhalten. Die wichtigste Bedingung dabei ist, dass die Betroffenen Einkommen haben. Denn dieses wird bei der Anrechnung zugrunde gelegt.
Wer Grundsicherung, Sozialhilfe oder Bürgergeld erhält, hat oft kaum genug Geld, um über die Runden zu kommen. Da ist jede zusätzliche Ausgabe eine Belastung. Die gute Nachricht: Benötigen sie sozialrechtliche Unterstützung und werden Mitglied im SoVD, können Betroffene den Mitgliedsbeitrag unter Umständen angerechnet bekommen. Möglich ist das aber nur, wenn sie ein Einkommen haben. „Das heißt, die Sozialleistungen müssen aufstockend bezogen werden“, verdeutlicht SoVD-Berater Thomas Barke. Denn: Es handelt sich um einen Betrag, der beim auf die Leistungen anrechenbaren Einkommen Berücksichtigung findet. „Da sich dieses durch die Beitragszahlung verringert, werden die Leistungen der Empfänger*innen entsprechend angehoben“. Das gelte auch für Empfänger*innen einer Rente.
Wird Sozialhilfe oder Grundsicherung bezogen, erfolgt die Anrechnung meist unproblematisch zum Beispiel auf die Rente. „Das zuständige Amt muss dazu allerdings über die SoVD-Mitgliedschaft informiert sein. Gegebenenfalls wird ein Nachweis verlangt“, so Barke. Im Zusammenhang mit Bürgergeld ist die Lage etwas komplizierter. „Hier ist der Beitrag nur absetzbar, wenn der*die erwerbstätige Leistungsberechtigte mehr als 400 Euro im Monat verdient und notwendige Ausgaben nachweist. Diese Ausgaben müssen zusammen mit den Absetzbeträgen monatlich 100 Euro übersteigen“.
Pressemitteilung von: SoVD