Keine Not nach dem Tod? SoVD informiert zu Rentenregelungen nach Todesfall
Der Tod des*der Partners*Partnerin ist ein schwerer Schicksalsschlag und wirft bei Betroffenen oft viele Fragen und Unsicherheiten auf – auch im finanziellen Bereich. Was hinterbliebene Eheleute beziehungsweise Partner*innen aus einer eingetragenen Lebensgemeinschaft rund um die Hinterbliebenenrente wissen sollten, erklärt der Sozialverband Deutschland (SoVD) in Oldenburg.
Verstirbt der*die Partner*in, werden Hinterbliebene mit vielen Veränderungen und neuen Regelungen konfrontiert – das betrifft auch die Rentenbezüge des*der Ehepartners*Ehepartnerin beziehungsweise des*der Partners*Partnerin aus einer eingetragenen Lebensgemeinschaft. „Bis zum Ende des Sterbemonats wird zunächst die volle Rente der verstorbenen Person gezahlt. Danach tritt das sogenannte Sterbevierteljahr in Kraft. Auch während dieser drei Monate erhalten Hinterbliebene weiter die volle gesetzliche Rente des*der Verstorbenen.
Die eigene Rente und etwaiges weiteres Einkommen werden in dieser Zeit nicht angerechnet“, sagt Thomas Barke aus dem SoVD-Beratungszentrum in Oldenburg. Hat der*die verstorbene Partner*in noch keine eigene Rente erhalten, besteht ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente bereits mit dem Todestag. Innerhalb von vier Wochen ab dem Todestag haben Betroffene zudem die Möglichkeit, beim Rentenservice der Deutschen Post einen Vorschuss zu beantragen – etwa, um damit die Bestattungskosten zu decken. „Allerdings nur, wenn der*die Verstorbene bereits eine Rente bezogen hat“.
Nach Ablauf des Sterbevierteljahres bekommen Hinterbliebene 60 beziehungsweise 55 Prozent der Rente des*der Verstorbenen ausgezahlt. Ab diesem Zeitpunkt werden weitere Einkünfte auf die Rentenbezüge angerechnet. „Ob Betroffene die große oder die kleine Hinterbliebenenrente erhalten, hängt unter anderem davon ab, ob sie ihre*n Partner*in vor oder nach 2002 geheiratet haben“.
Pressemitteilung von: SoVD