Deutliche steuerliche Verbesserungen für Menschen mit Behinderung

Behinderung

Deutliche steuerliche Verbesserungen für Menschen mit Behinderung

Menschen mit Behinderung kommen zum 1. Januar 2021 deutliche Verbesserungen bei der Besteuerung ihres Lohns und Einkommens zugute.

 

Das sind die wichtigsten Veränderungen:

  • Verdopplung der bisher gültigen Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung,
  • Gewährung der Pauschbeträge bereits ab einem Grad der Behinderung von mindestens 20,
  • Wegfall der zusätzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Pauschbeträge bei einem Grad der Behinderung von unter 50,
  • deutliche Anhebung des Pflege-Pauschbetrags und Gewährung eines Pflege-Pauschbetrags auch schon bei den Pflegegraden 2 und 3.

 

Was müssen Sie tun, damit Sie frühzeitig von diesen Verbesserungen profitieren?

Wenn Sie Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer sind und bei Ihnen bisher schon ein Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung als Freibetrag im elektronischen Lohnsteuerabzugsverfahren (ELStAM-Verfahren) berücksichtigt wurde, brauchen Sie aktuell nichts zu veranlassen. Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber wird die höheren Steuerfreibeträge voraussichtlich bereits ab Januar 2021 berücksichtigen können. Erst wenn auch Ihre Lohnabrechnung für März 2021 den verdoppelten Pauschbetrag noch nicht enthalten sollte, wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt.

Wenn Sie kein Arbeitnehmer oder keine Arbeitnehmerin sind oder den Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung – wie bisher – nicht im ELStAM-Verfahren berücksichtigen lassen wollen, ändert sich für Sie gar nichts. Sie können den verdoppelten Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung wie gewohnt im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen.

Wenn Ihr Finanzamt noch keine Kenntnis von Ihrer Behinderung hat oder dort keine für 2021 gültige Bescheinigung des Versorgungsamts vorliegt, können Sie schon jetzt Kontakt mit Ihrem Finanzamt aufnehmen und dort einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung stellen.

Dieser Antrag steht Ihnen im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung (http://www.formulare-bfinv.de) zum Ausdrucken zur Verfügung, den Sie Ihrem Finanzamt postalisch übermitteln können. Für die Übermittlung von elektronischen Mitteilungen an das Finanzamt empfehlen wir, ELSTER zu verwenden( www.elster.de).

Siehe auch  Die Inflationsrate in Niedersachsen lag im Juni 2023 bei 6,6%

Weitergehende Informationen finden Sie in dem Beitrag Anhebung der Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung .

Quelle: Pressemeldung Landesamt für Steuern Niedersachsen