Gründonnerstag bis Ostersamstag: Tanzveranstaltungen nicht erlaubt

Gründonnerstag bis Ostersamstag: Tanzveranstaltungen nicht erlaubt

Gründonnerstag bis Ostersamstag: Tanzveranstaltungen nicht erlaubt

Oldenburg. Auch in diesem Jahr sind nach dem Niedersächsischen Gesetz über die Feiertage öffentliche Tanzveranstaltungen in der Zeit von Gründonnerstag, 6. April, 5 Uhr, bis Ostersamstag, 8. April, 24 Uhr, verboten. Betroffen sind insbesondere Diskotheken, aber auch alle anderen Gaststätten und Kneipen, deren Angebote über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen. Gleiches gilt auch für Lokale mit kleiner Tanzfläche oder Musik, die von einem DJ abgespielt wird.

Im vergangenen Jahr waren diverse Tanzveranstaltungen zwischen Gründonnerstag und Ostersamstag in der Stadt Oldenburg angesetzt. Erst nach den Hinweisen des Bürger- und Ordnungsamtes wurden diese Veranstaltungen kurzfristig abgesagt. Daher wird noch einmal darauf hingewiesen, dass Missachtungen der Bestimmungen des Niedersächsischen Feiertagsgesetzes mit einem Bußgeld geahndet werden können. Der gesetzliche Schutz der genannten Tage ist in den christlichen Wurzeln der Bundesrepublik Deutschland begründet. Die Tage vor Ostern gelten als Tage der Trauer, Klage und Besinnung, daher entspricht laut dem Feiertagsgesetz ausgelassenes Tanzen nicht dem ernsten Charakter der vorösterlichen Zeit. Das Bürger- und Ordnungsamt hofft auf Verständnis für das gesetzlich vorgegebene Tanzverbot und bittet zu respektieren, was vielleicht nicht einem persönlich, aber anderen wichtig ist.

Quelle Pressemeldung von  Stadt Oldenburg