Corona positiv: Gesundheitsamt stellt Verfahren erneut um
Oldenburg. Aufgrund der gestiegenen Fallzahlen und der zusätzlichen Aufgaben, die das Gesundheitsamt der Stadt Oldenburg bewältigen muss, wird das Verfahren zur Information der auf Corona positiv getesteten Bürgerinnen und Bürgern erneut umgestellt. Das Selbstmeldeverfahren über ein Online-Formular wird aufgegeben. Stattdessen werden nur noch Meldungen entgegengenommen, die von den Laboren direkt an das Gesundheitsamt gegeben werden.
Dr. Holger Petermann, Leiter des Gesundheitsamtes der Stadt Oldenburg, erklärt: „Bei dem neuen Verfahren wird nach der Labormeldung automatisch von uns ein Brief erstellt und der betroffenen Person zugestellt. Dieser enthält die Mitteilung über die Corona-positiv Testung sowie Hinweise, wie sich die zukünftige Absonderung errechnet. Grundlage dafür ist die vom Land Niedersachen verabschiedete Absonderungsverordnung.“ Darin ist festgehalten, dass jede COVID-19 krankheitsverdächtige Person, jede positiv getestete Person, jede Verdachtsperson und jede Kontaktperson unabhängig von einer Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet ist, sich unverzüglich in die eigene Wohnung an den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben hat, um sich dort abzusondern.
Wie lange muss ich mich absondern?
In dem vom Gesundheitsamt erstellten Bescheid finden sich Hinweise, wie die eigene Absonderung errechnet werden kann. Sie beträgt weiterhin zehn Tage – entweder gerechnet ab dem Symptombeginn oder, wenn keine Symptome vorliegen, ab dem Tag des positiven PCR-Tests. Die Ausnahmen, beispielsweise für geimpfte und geboosterte oder genesene Personen, finden sich ebenfalls in der Absonderungsverordnung. Diese kann online eingesehen werden unter www.oldenburg.de/freitesten. Dort können negative Testergebnisse zur Freitestung aus der Corona-Quarantäne auch wie bisher online hochgeladen werden.
Wo bekomme ich einen Genesungsnachweis?
Für positiv getestete Personen mit Abstrich seit dem 1. März 2022 werden auf Grundlage des § 22 Infektionsschutzgesetz keine Genesungsnachweise durch das Gesundheitsamt mehr ausgestellt. Einen digitalen Nachweis über eine Genesung kann der Betroffene auf Grundlage einer Testbescheinigung der testenden Person beziehungsweise eines positiven PCR-Tests in vielen Apotheken erhalten. Die Ausstellung von Genesungsnachweisen durch Apotheken wird durch die Coronavirus-Testverordnung ermöglicht.
Quelle Pressemeldung von Stadt Oldenburg