Hilfe aus einer Hand: Grundsicherung für ukrainische Geflüchtete

Hilfe aus einer Hand: Grundsicherung für ukrainische Geflüchtete

Hilfe aus einer Hand: Grundsicherung für ukrainische Geflüchtete

Oldenburg. Zukünftig werden die Sozialleistungen für hilfebedürftige Geflüchtete aus der Ukraine nicht mehr nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, sondern nach dem Sozialgesetzbuch II erfolgen. Eine entsprechende Gesetzesänderung  soll zum 1. Juni in Kraft treten. Die Stadt Oldenburg und das Jobcenter Oldenburg begrüßen diese politische Entscheidung sehr: „Durch den Wechsel in das Sozialgesetzbuch werden den ukrainischen Kriegsflüchtlingen künftig umfassende Hilfen zur Sicherung des Lebensunterhalts, für die Gesundheitsversorgung und die Integration in den Arbeitsmarkt gewährleistet“, so Sozialdezernentin Dagmar Sachse. „Somit werden sie noch zielgerichteter und umfassender unterstützt.“ Mit dem Bund-Länder-Beschluss sind sowohl höhere Bezüge als auch weitere Vorteile verbunden.

Was ändert sich für die Geflüchteten?
Bisher ist das Amt für Zuwanderung und Integration für die Versorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständig. Damit die finanzielle Unterstützung der Geflüchteten nahtlos weiter erfolgen kann, befinden sich die Leistungsträger bereits in enger Abstimmung. Der Großteil der Hilfeempfängerinnen und Hilfeempfänger aus der Ukraine wird zukünftig durch das Jobcenter Oldenburg betreut. „Ob Integrations- und Sprachkurse, Vermittlung von Jobs oder Weiterbildungsangebote – hier bekommen die Geflüchteten künftig Unterstützung aus einer Hand“, beschreibt Michael Fuge, Geschäftsführer des Jobcenters Oldenburg, die Vorteile der Gesetzesänderung von Bund und Ländern. Die Gesetzesänderung war Anfang April von Bund und Ländern vereinbart worden. Seitdem informieren sowohl das Jobcenter Oldenburg als auch das Amt für Zuwanderung und Integration die Betroffenen über den Wechsel des Sozialleistungssystems.

Was müssen ukrainische Flüchtlinge tun?
Schon jetzt können Anträge beim Jobcenter Oldenburg gestellt werden. Hierzu werden die Geflüchteten gebeten, innerhalb der Öffnungszeiten des Jobcenters (Montag, Dienstag und Donnerstag von 8 bis 16 Uhr, Mittwoch und Freitag von 8 bis 12 Uhr) dort vorzusprechen oder den schriftlichen Antrag vorab zu übersenden. Weitere Informationen hierzu sind auch auf der Homepage des Jobcenters Oldenburg unter www.jobcenter-oldenburg.de zu finden.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Voraussetzung für den Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch ist, dass die Geflüchteten erkennungsdienstlich behandelt worden sind und einen Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz beantragt haben. Diesbezüglich muss ihnen eine so genannte Fiktionsbescheinigung ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz erteilt worden sein. Zudem müssen sie die sonstigen Voraussetzungen für Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II oder SGB XII erfüllen. Bei Personen, denen nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz erteilt oder eine entsprechende Fiktionsbescheinigung ausgestellt worden ist und die bislang nicht erkennungsdienstlich behandelt worden sind, genügt eine Speicherung ihrer Daten im Ausländerzentralregister. In diesen Fällen ist die erkennungsdienstliche Behandlung bis zum 31. August 2022 nachzuholen.

Wo können Geflüchtete einen Aufenthaltstitel beantragen
Die Stadt Oldenburg stellt auf ihrer Website unter www.oldenburg.de/ukraine ein Online-Formular zur Verfügung, mit dem Geflüchtete aus der Ukraine ihren Aufenthalt anzeigen und einen Aufenthaltstitel beantragen können. Das Ausländerbüro prüft nach der Online-Aufenthaltsanzeige die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht und nimmt Kontakt zu den Geflüchteten auf. Ziel ist es, allen Geflüchteten, die sich bis Ende Mai registriert haben, eine Fiktionsbescheinigung nach dem Aufenthaltsgesetz auszustellen und somit den Zugang zu Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II zu ermöglichen.

Geflüchtete, die ab dem 1. Juni einen Aufenthaltstitel beantragen, erhalten zunächst Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und können nach entsprechender Bearbeitung durch das Ausländerbüro einen Antrag beim Jobcenter Oldenburg stellen.

Quelle Pressemeldung von  Stadt Oldenburg