Anleinpflicht für Hunde vom 1. April bis 15. Juli

Anleinpflicht für Hunde vom 1. April bis 15. Juli

Anleinpflicht für Hunde vom 1. April bis 15. Juli

Oldenburg. An die Leine: Vom 1. April bis zum 15. Juli besteht wieder eine Anleinpflicht für Hunde im Wald und in der übrigen freien Landschaft – auch in Oldenburg. Grundlage dafür ist das Niedersächsische Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG). Dennoch müssen die Hunde nicht auf ihren Auslauf verzichten: Auf sieben Freilaufflächen im Stadtgebiet können sie dennoch mit Spielkameraden toben.

Warum gibt es überhaupt eine Anleinpflicht?

In der Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit sollen die in der freien Natur und Landschaft lebenden Tiere, die durch freilaufende Hunde gestört werden könnten, besonders geschützt werden. Robert Sprenger vom Amt für Umweltschutz und Bauordnung erklärt, wieso das wichtig ist: „Elterntiere könnten sonst beispielweise panikartig fliehen und ihre Jungtiere vernachlässigen. Es ist daher unbedingt notwendig, die wild lebenden Tiere in ihren Lebensräumen weitestgehend ungestört zu lassen – und so die sichere Aufzucht und damit den Fortbestand der Arten zu sichern.“ Er appelliert daher an die Hundehalterinnen und Hundehalter, ihre Vierbeiner für diesen Zeitraum in der freien Natur anzuleinen und ihnen stattdessen auf den städtischen Freilaufflächen Auslauf zu gewähren.

Wo gilt die Anleinpflicht in Oldenburg?

Die freie Landschaft umfasst nach der Auslegung des Gesetzes unter anderem auch die innerstädtischen Grünflächen wie beispielsweise den Kleinen und Großen Bürgerbusch, den Utkiek, die Wallanlagen sowie die Deiche und sonstige Bereiche an Gewässern wie etwa den Swarte-Moor-See, den Drielaker See, den Tweelbäker See oder die Bornhorster Seen. Die Wanderwege durch die Grünzüge und Grünbereiche sind ebenfalls zur freien Landschaft zu zählen, sodass Hunde auch dort anzuleinen sind. Die wesentlichen Bereiche wurden entsprechend beschildert, es gelten allerdings die gesetzlichen Vorschriften. Ausgenommen von der Regelung sind die öffentlichen Straßen und Wege (beispielsweise auch verkehrsberuhigte Bereiche und wenig befahrene Straßen).

Eine Übersicht über die Bereiche, in denen die Anleinpflicht gilt, gibt online unter www.oldenburg.de/anleinpflicht.

In welchen Gebieten müssen die Hunde ganzjährig an der Leine laufen?

In einigen Schutzgebieten gilt aufgrund der jeweiligen Schutzgebietsverordnung teilweise auch eine ganzjährige Anleinpflicht für Hunde. Dies trifft z. B. für den Bereich der Hausbäkeniederung (unter anderem mit dem Schwanenteich und der Tonkuhle), der Haarenniederung, dem Blankenburger Holz und Klostermark mit dem Blankenburger See sowie dem Bahndammgelände Krusenbusch zu. Im Eversten Holz gilt aus ordnungsrechtlichen Gründen eine ganzjährige Anleinpflicht. Im Zeitraum vom 1. April bis 15. Juli gilt die Anleinpflicht auch im Bereich der dort ausgewiesenen Freilauffläche.

Gibt es auch Bereiche, die für Hunde absolut tabu sind?

Auf den Deichen nördlich der Hunte (Donnerschweer Wiesen/ Bornhorster Huntewiesen/ Moorhauser Polder) dürfen auch angeleinte Hunde nicht mitgenommen werden.
Und wo dürfen die Hunde frei laufen?
Seit 2013 sind während der Brut- und Setzzeit mittlerweile sieben Flächen ausgewiesen, auf denen Hunde auch in diesem Zeitraum frei laufen dürfen. Auch dazu finden sich detaillierte Informationen auf der städtischen Website unter www.oldenburg.de/anleinpflicht.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich an das Umwelttelefon unter 0441 235-2777 oder per E-Mail an naturschutz@stadt-oldenburg.de.

Quelle Pressemeldung von  Stadt Oldenburg