Nachforderungen für Energiekosten erwartet: Was bei Bürgergeld, Grundsicherung und Wohngeld wichtig ist

Nachforderungen für Energiekosten erwartet: Was bei Bürgergeld, Grundsicherung und Wohngeld wichtig ist

Nachforderungen für Energiekosten erwartet: Was bei Bürgergeld, Grundsicherung und Wohngeld wichtig ist

Oldenburg-Delmenhorst, 18.12.2023. Bis Ende des Jahres landen in den Briefkästen der Bürger*innen die Betriebs- und Heizkostenabrechnungen für 2022 – viele Betroffene müssen aufgrund der massiv gestiegenen Energiekosten mit Nachforderungen rechnen. Was Sozialleistungsbeziehende und auch Menschen, die aktuell keinen Leistungsanspruch haben, deshalb sozialrechtlich wissen sollten, erklärt der Sozialverband Deutschland (SoVD) in Oldenburg und Delmenhorst.

Bürgergeld-Empfänger*innen sowie Personen, die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beziehen, bekommen ihre Heizkosten grundsätzlich von den Leistungsträgern erstattet – dazu zählt auch die Befüllung von Tanks mit Öl, Gas, Pellets, Holz oder anderen Brennstoffen. Wegen der stark gestiegenen Energiekosten müssen sich Betroffene allerdings auf Nachforderungen einstellen, wenn sie in den kommenden Wochen ihre Jahresabrechnungen erhalten. Damit auch diese Mehrkosten übernommen werden, muss ein Antrag gestellt werden. „Für Empfänger*innen von Grundsicherung ist es wichtig, dass sie ihren Antrag beim Sozialamt im Monat der Fälligkeit stellen. Sind sie zu früh oder zu spät dran, kann es sein, dass Betroffene auf den Kosten sitzenbleiben“, informiert Thomas Barke, SoVD-Berater in Oldenburg. Wer eine Kostenübernahme beim Jobcenter beantragen möchte, hat etwas mehr Zeit. „Hier gilt im Anschluss an den Fälligkeitsmonat eine erweiterte Frist von drei weiteren Monaten. In diesem Zeitraum können Ansprüche auch rückwirkend geltend gemacht werden“.

Wachsam sein sollte auch, wer derzeit keine Sozialleistungen bezieht. „Durch die hohen Energiekosten kann erstmalig ein Anspruch auf Bürgergeld, Grundsicherung sowie Wohngeld oder ein einmaliger Anspruch auf Kostenübernahme der Nachforderung entstehen“, so Barke. Beim Wohngeld können übrigens auch für Wohnungs- oder Hauseigentümer*innen mit kleinem Einkommen berechtigt sein, wie zum Beispiel Rentner*innen. Auch hier gilt, dass der Antrag im Monat der Fälligkeit eingereicht werden muss. Bei Fragen zu Bürgergeld, Grundsicherung oder Wohngeld sind die Berater*innen des SoVD in Oldenburg  gerne behilflich.

Pressemeldung von  SoVD